Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2017Norm
GewO 1994 §363 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei einem Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Verbindung mit § 363 GewO 1994 hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung muss sich immer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren.Bei einem Nichtigerklärungsverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 363, GewO 1994 hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung muss sich immer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Löschung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1142.001.2016Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017