RS Vwgh 2004/12/17 2001/03/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
E3Y E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/03/0244 E 17. Dezember 2004 2001/03/0245 E 17. Dezember 2004 2001/03/0247 E 17. Dezember 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0190 E 11. Dezember 2002 RS 5

Stammrechtssatz

In dem Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass nach den Ausführungen in dem Positionspapier der Telekom-Control-GmbH vom 15. Jänner 1999, abgedruckt in Zanger-Schöll, Telekommunikationsgesetz, 2000, S. 293 ff) durch eine Kombination des "Bottom-Up-Ansatzes" (bei dem die Zurechnung von Kosten auf die einzelnen Netzwerkelemente auf Grund eines auf analytischer Basis nach dem Gesichtspunkt einer effizienten Nachfragebefriedigung vorgenommenen 'aufwändige(n) technische(n) Modellierung eines optimalen Netzes' erfolgt) und des "Top-Down-Ansatzes" (bei dem ausgehend von einer möglichst wahrheitsgetreuen Abbildung des bestehenden Netzes alle für die Zusammenschaltung nicht relevanten Kosten eliminiert werden) "Näherungswerte für FL-LRAIC für ein effizientes Netz bestimmt werden" bzw. damit "die beste Annäherung an FL-LRAIC" erzielt werden kann. Diese Berechnungsmethode lässt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als eine in Betracht kommende Möglichkeit - mit den sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG ergebenden Grundsätzen - insofern in Einklang bringen, als die Berechnung zunächst anhand des Top-Down-Ansatzes vorgenommen und sodann zur Kontrolle (insbesondere hinsichtlich der Effizienz des Betriebes) der Bottom-Up-Ansatz angewendet werden könnte.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030246.X02

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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