Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
21.03.2017Norm
GewO 1994 §81 Abs1Rechtssatz
Es besteht kein Recht auf elektronische Zur-Verfügung-Stellung der Akten seitens der Behörden (vgl. VwGH 10.02.2014, Ro 2014/10/007). Dies ergibt sich auch insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 17 Abs. 1 AVG, nach welchem der Partei auf Verlangen von der Behörde die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden kann. Eine Verpflichtung der Behörde ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht.Es besteht kein Recht auf elektronische Zur-Verfügung-Stellung der Akten seitens der Behörden vergleiche VwGH 10.02.2014, Ro 2014/10/007). Dies ergibt sich auch insbesondere aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, AVG, nach welchem der Partei auf Verlangen von der Behörde die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden kann. Eine Verpflichtung der Behörde ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht.
Schlagworte
Anlagenrecht; gewerbliche Betriebsanlage; Baurecht; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Änderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.756.001.2016.uaZuletzt aktualisiert am
21.06.2017