Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
21.03.2017Norm
GewO 1994 §81 Abs1Rechtssatz
Beim Landesverwaltungsgericht handelt es sich um kein Höchstgericht im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Dies insbesondere deswegen, weil das Landesverwaltungsgericht nicht endgültig über die Auslegung von einfachen Gesetzen entscheidet, da Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unterliegen.Beim Landesverwaltungsgericht handelt es sich um kein Höchstgericht im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Dies insbesondere deswegen, weil das Landesverwaltungsgericht nicht endgültig über die Auslegung von einfachen Gesetzen entscheidet, da Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unterliegen.
Schlagworte
Anlagenrecht; gewerbliche Betriebsanlage; Baurecht; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Änderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.756.001.2016.uaZuletzt aktualisiert am
21.06.2017