Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.03.2017Norm
GewO 1994 §81 Abs1Rechtssatz
Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist im Baubewilligungsverfahren nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/003, mwN).
Schlagworte
Anlagenrecht; gewerbliche Betriebsanlage; Baurecht; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Änderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.756.001.2016.uaZuletzt aktualisiert am
21.06.2017