Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
21.03.2017Norm
GewO 1994 §81 Abs1Rechtssatz
Die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar (VwGH 13. 4. 1999, 97/08/0160), weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen (VwGH 07.09.1995, 95/18/1190; 15.09.2010, 2010/08/0146; vgl. auch VwGH 28.04.2009, 2009/06/0015; Hengstschläger/Leeb, AVG² § 17).Die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar (VwGH 13. 4. 1999, 97/08/0160), weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen (VwGH 07.09.1995, 95/18/1190; 15.09.2010, 2010/08/0146; vergleiche auch VwGH 28.04.2009, 2009/06/0015; Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 17,).
Schlagworte
Anlagenrecht; gewerbliche Betriebsanlage; Baurecht; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Änderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.756.001.2016.uaZuletzt aktualisiert am
21.06.2017