Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.03.2017Norm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2Rechtssatz
Für Zwecke der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sind Kindererziehungszeiten [§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit g bzw. 227a ASVG] taggenau zu berücksichtigen. Da der Tag der Geburt mitgezählt wird, enden die 48 Monate am Tag vor dem vierten Geburtstag (bei Mehrlingsgeburten die 60 Monate am Tag vor dem fünften Geburtstag).Für Zwecke der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sind Kindererziehungszeiten [§§ 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG] taggenau zu berücksichtigen. Da der Tag der Geburt mitgezählt wird, enden die 48 Monate am Tag vor dem vierten Geburtstag (bei Mehrlingsgeburten die 60 Monate am Tag vor dem fünften Geburtstag).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1200.001.2016Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017