Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2017Norm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 115d Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach § 53 PG 1965 iVm § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 voraus. Es stellt sich daher nicht die Frage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten, sondern lediglich die Frage, ob solche Zeiten durch einen Bescheid gemäß § 53 PG 1965 angerechnet wurden. Ein solcher Bescheid entfaltet daher Tatbestandswirkung; solange es an einem solchen Bescheid fehlt, können solcherart nicht angerechnete Zeiten auch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (vgl. VwGH 24.02.2010, 2009/12/0121).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach Paragraph 53, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 voraus. Es stellt sich daher nicht die Frage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten, sondern lediglich die Frage, ob solche Zeiten durch einen Bescheid gemäß Paragraph 53, PG 1965 angerechnet wurden. Ein solcher Bescheid entfaltet daher Tatbestandswirkung; solange es an einem solchen Bescheid fehlt, können solcherart nicht angerechnete Zeiten auch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen vergleiche VwGH 24.02.2010, 2009/12/0121).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1200.001.2016Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017