Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.03.2017Norm
LDG 1984 §106 Abs1 Z2Rechtssatz
Kindererziehungszeiten zählen als solche nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach § 115f Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 5 LDG 1984 decken.Kindererziehungszeiten zählen als solche nur insofern zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, als sie sich nicht mit Zeiten nach Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 LDG 1984 decken.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1200.001.2016Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017