RS Vwgh 2004/12/20 2002/12/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0106 E 20. Dezember 2004 2002/12/0105 E 20. Dezember 2004 2002/12/0104 E 20. Dezember 2004 2002/12/0103 E 20. Dezember 2004 2002/12/0102 E 20. Dezember 2004

Rechtssatz

Die im Devolutionsantrag dem Begehren auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Bundesminister für Inneres beigesetzte Bedingung (des Unterbleibens einer Entscheidung durch die Bundespolizeidirektion Wien bis zum 15. Februar 2001) hindert den Eintritt dieser in § 73 Abs. 2 Satz 1 AVG angeordneten Rechtsfolge nicht. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer derart bedingten Prozesshandlung ist nämlich dort kein Raum, wo diese - wie im Beschwerdefall - von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch also ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0401, und vom 13. September 2004, Zl. 2002/17/0141). Gleichfalls wurde es als zulässig erachtet, einen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich zu beschränken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1989, Zl. 88/18/0294) oder ihn eventual, also unter der aufschiebenden Bedingung zu stellen, dass ein primär erhobener Antrag erfolglos bleibe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0016, mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer hat somit durch die Setzung einer innerprozessualen und daher zulässigen Bedingung lediglich von der ihm in § 73 AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ob und zu welchem Zeitpunkt er einen Devolutionsantrag stellen wolle. Dabei liegt auch ein freiwilliges Zuwarten (auf eine Entscheidung durch die BPD als Erstbehörde bis zum 15. Februar 2001) im Rahmen der jedem Antragsteller durch die genannte Bestimmung eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002120101.X01

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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