RS Vwgh 2004/12/20 2001/10/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich
L50803 Berufsschule Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art151 Abs9;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/10/0131 E 20. Dezember 2004

Rechtssatz

§ 53 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Art. 151 Abs. 9 B-VG) setzt voraus, dass Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen, auch einen Hauptwohnsitz außerhalb des Sprengels haben; nur in diesem Fall ist der Schulerhaltungsbeitrag von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zu leisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100209.X01

Im RIS seit

31.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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