Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.04.2017Norm
LStG NÖ 1999 §12 Abs1Anmerkung
VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0130-3, ZurückweisungRechtssatz
Gerade den [in § 12a Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 normierten] öffentlichen Interessen der Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs bzw. die Beseitigung ungünstiger Verkehrsverhältnisse dient ein adäquater Ausbau einer Straße auf eine solche Breite, die der Verkehrssicherheit zuträglich ist. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrgeschwindigkeit der vorhandenen Sicht unter Berücksichtigung des möglichen Gegenverkehrs und der verbleibenden Restbreite anpassen müssten.Gerade den [in Paragraph 12 a, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 normierten] öffentlichen Interessen der Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs bzw. die Beseitigung ungünstiger Verkehrsverhältnisse dient ein adäquater Ausbau einer Straße auf eine solche Breite, die der Verkehrssicherheit zuträglich ist. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrgeschwindigkeit der vorhandenen Sicht unter Berücksichtigung des möglichen Gegenverkehrs und der verbleibenden Restbreite anpassen müssten.
Schlagworte
Infrastruktur; Straßenrecht; Bewilligung; Notwendigkeit; Verkehrsbedürfnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.60.001.2017Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017