Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.04.2017Norm
KFG 1967 §20 Abs5Rechtssatz
Das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn ist zwar im Einzelfall zu prüfen, doch ist das öffentliche Interesse wie bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 erkennen lässt, als eigenständiges Bewilligungskriterium zu prüfen und kann dieses nicht bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung steht, gleichsam vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068).Das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn ist zwar im Einzelfall zu prüfen, doch ist das öffentliche Interesse wie bereits der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 erkennen lässt, als eigenständiges Bewilligungskriterium zu prüfen und kann dieses nicht bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß Litera d, zur Verfügung steht, gleichsam vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068).
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Sonstiges; Tonfolgehorn; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.646.001.2015Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017