Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.04.2017Norm
KFG 1967 §20 Abs5Rechtssatz
Der Kreis jener Personen, welche nach § 20 Abs. 5 KFG eine Bewilligung für Blaulicht bzw. für das Tonfolgehorn erhalten können, ist taxativ und nicht demonstrativ im Gesetz verankert.Der Kreis jener Personen, welche nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG eine Bewilligung für Blaulicht bzw. für das Tonfolgehorn erhalten können, ist taxativ und nicht demonstrativ im Gesetz verankert.
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Sonstiges; Tonfolgehorn; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.646.001.2015Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017