Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
20.04.2017Norm
KFG 1967 §20 Abs5Rechtssatz
Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) kann nur dann als gegeben erachtet werden, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (vgl. auch VwGH vom 24.2.2017, Ra 2016/11/0157-3Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in Paragraph 22, Absatz 4, auf Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) kann nur dann als gegeben erachtet werden, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt vergleiche auch VwGH vom 24.2.2017, Ra 2016/11/0157-3
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Sonstiges; Tonfolgehorn; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.646.001.2015Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017