Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.04.2017Norm
KFG 1967 §20 Abs5Rechtssatz
Selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, muss das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen geprüft werden.
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Sonstiges; Tonfolgehorn; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.646.001.2015Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017