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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §2 Abs14;Rechtssatz
Gesundheitlich unbedenklich im Sinne des § 2 Abs. 4 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 ist ein Arzneimittel nur dann, wenn bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das vorhersehbare Risiko unerwünschter Wirkungen in Abwägung mit der Wirksamkeit der Zweckbestimmung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbar ist (vgl. § 2 Abs. 14 Arzneimittelgesetz). Kann daher nicht gesichert angenommen werden, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch des Arzneimittels keine schädlichen Wirkungen nach sich zieht, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, bestehen im Sinn des § 2 Abs. 4 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 Bedenken aus gesundheitlichen Gründen und ist die Erteilung einer Einfuhrbewilligung nicht statthaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002100101.X01Im RIS seit
19.01.2005