Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.04.2017Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Die Formulierung „nicht zu befürchten“ in § 26 Abs. 1 GewO ist dahingehend zu verstehen, dass eine Nachsicht nur dann zu erteilen ist, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht (Kreisl, § 26 GewO, E/R/W GewO, Rz 11).Die Formulierung „nicht zu befürchten“ in Paragraph 26, Absatz eins, GewO ist dahingehend zu verstehen, dass eine Nachsicht nur dann zu erteilen ist, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht (Kreisl, Paragraph 26, GewO, E/R/W GewO, Rz 11).
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Prognose; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1065.001.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017