Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2017Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Die §§ 13 und 26 GewO stehen zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sinn und Zweck des § 26 GewO ist es, zu verhindern, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet, zu widersinnigen Ergebnissen führen (Kreisl, vor § 26 GewO, E/R/W GewO, Rz 1). § 26 GewO dient daher (nur) zur Vermeidung von Härtefällen.Die Paragraphen 13 und 26 GewO stehen zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sinn und Zweck des Paragraph 26, GewO ist es, zu verhindern, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet, zu widersinnigen Ergebnissen führen (Kreisl, vor Paragraph 26, GewO, E/R/W GewO, Rz 1). Paragraph 26, GewO dient daher (nur) zur Vermeidung von Härtefällen.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Prognose; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1065.001.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017