Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.04.2017Norm
KFG 1967 §57 Abs2aRechtssatz
Ein Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung [durch den Landeshauptmann] darf nur dann ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).Ein Widerruf einer nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erteilten Ermächtigung [durch den Landeshauptmann] darf nur dann ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).
Schlagworte
Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1337.001.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017