Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.04.2017Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Nichteinhaltung eines rechtskräftig genehmigten Sanierungskonzeptes [im Sinne des § 79 Abs. 3 GewO] nach Ablauf der Umsetzungsfrist stellt eine Änderung der Betriebsanlage dar. Sofern diese Änderung geeignet ist, Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen, ist dafür eine Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 erforderlich; ohne Änderungsgenehmigung liegt eine strafbare Handlung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor.Die Nichteinhaltung eines rechtskräftig genehmigten Sanierungskonzeptes [im Sinne des Paragraph 79, Absatz 3, GewO] nach Ablauf der Umsetzungsfrist stellt eine Änderung der Betriebsanlage dar. Sofern diese Änderung geeignet ist, Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu beeinträchtigen, ist dafür eine Genehmigung gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 erforderlich; ohne Änderungsgenehmigung liegt eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor.
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Sanierungskonzept;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1200.001.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017