Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.04.2017Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannte Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 für viele VwGH vom 23. Juni 1995, 94/04/0080).Nach dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannte Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 für viele VwGH vom 23. Juni 1995, 94/04/0080).
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Sanierungskonzept;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1200.001.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017