Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
02.05.2017Norm
KraftfahrzeugabstellabgabeG NÖ 1987 §5 Abs2Rechtssatz
Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halte- oder Parkverbote, erlassen werden, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen wird.
Schlagworte
Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzone;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2737.001.2016Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017