Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.05.2017Norm
KraftfahrzeugabstellabgabeG NÖ 1987 §5 Abs2Rechtssatz
Die blauen Bodenmarkierungen iSd § 25 Abs. 2 StVO stellen keine obligatorischen Kundmachungsformen [betr. Gebiet einer Kurzparkzone] dar. Ihre nicht in konsequenter Weise erfolgte Anbringung berechtigt nicht zu der Annahme, es würden dadurch Ausnahmen von den in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt (VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222 und 21.04.1997, 95/17/0132).Die blauen Bodenmarkierungen iSd Paragraph 25, Absatz 2, StVO stellen keine obligatorischen Kundmachungsformen [betr. Gebiet einer Kurzparkzone] dar. Ihre nicht in konsequenter Weise erfolgte Anbringung berechtigt nicht zu der Annahme, es würden dadurch Ausnahmen von den in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt (VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222 und 21.04.1997, 95/17/0132).
Schlagworte
Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzone;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2737.001.2016Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017