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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
B-VG Art17;Rechtssatz
Nach § 12a Abs. 5 Salzburger Sozialhilfegesetz besteht auf Grund der Anordnung, dass eine Geldleistung nach dieser Bestimmung als Träger von Privatrechten zu erbringen wäre, kein Rechtsanspruch (vgl. E vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0631). Dies kommt auch folgerichtig in § 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. August 1995 über die Festlegung von Härtefällen gemäß § 12a Abs. 5 Salzburger Sozialhilfegesetz zum Ausdruck. Hier: Im Hinblick darauf, dass über eine derartige Unterstützung somit nicht im Wege des Bescheides, mit welchem Sozialhilfe zuerkannt wird, zu entscheiden ist (vgl. VfSlg 3262/1957 und beispielsweise Bernard, in: Wenger (Hrsg.), Förderungsverwaltung (1973), 280, und Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 772), betreffen die erstinstanzlichen Bescheide, die die Zuerkennung von einmaligen Geldleistungen für näher bezeichnete "Richtsatzanteile" betreffen, nicht auch eine Entscheidung gemäß § 12a Abs. 5 Salzburger Sozialhilfegesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100177.X02Im RIS seit
31.01.2005