Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.05.2017Norm
AVG 1991 §13 Abs4Rechtssatz
Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Sinne des § 42 VwGVG dar, wenn das Straferkenntnis dahingehend abändert wird, dass die Beschuldigte zwei Übertretungen begangen hat und über sie zwei Verwaltungsstrafen verhängt werden, sofern diese in ihrem Gesamtausmaß die von der belangten Behörde verhängte Strafe nicht übersteigen [hier: die belangte Behörde hat die Anbringung von zwei Werbungen zu Unrecht als eine einzige Verwaltungsübertretung gewertet] (vgl. VwGH, 01.10.1996, 96/11/0098).Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Sinne des Paragraph 42, VwGVG dar, wenn das Straferkenntnis dahingehend abändert wird, dass die Beschuldigte zwei Übertretungen begangen hat und über sie zwei Verwaltungsstrafen verhängt werden, sofern diese in ihrem Gesamtausmaß die von der belangten Behörde verhängte Strafe nicht übersteigen [hier: die belangte Behörde hat die Anbringung von zwei Werbungen zu Unrecht als eine einzige Verwaltungsübertretung gewertet] vergleiche VwGH, 01.10.1996, 96/11/0098).
Schlagworte
Verfahrensrecht; Beschwerde; Doppelbestrafungsverbot; Strafhöhe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.794.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017