Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2017Norm
AVG 1991 §13 Abs4Rechtssatz
Es schadet nicht, wenn eine Beschwerde nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde und der Betreff die Zahl der Strafverfügung enthält, die sich nur durch die letzte Ziffer nach dem Zeichen „/“ unterscheidet.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Beschwerde; Doppelbestrafungsverbot; Strafhöhe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.794.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017