Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.05.2017Norm
KraftfahrzeugabstellabgabeG NÖ 1987 §5 Abs2Rechtssatz
Der Inhaber einer gültigen Lenkberechtigung hat die erforderliche Sorgfalt, zu der er verpflichtet und auch befähigt ist, anzuwenden, um erkennen zu können, dass er möglicherweise einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die [eingetretene] Ungültigkeit eines Ausweises nach § 29b StVO ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen. Einem Kraftfahrzeuglenker ist es daher zumutbar, sich über derartige Ablaufbestimmungen zu informieren.Der Inhaber einer gültigen Lenkberechtigung hat die erforderliche Sorgfalt, zu der er verpflichtet und auch befähigt ist, anzuwenden, um erkennen zu können, dass er möglicherweise einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die [eingetretene] Ungültigkeit eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen. Einem Kraftfahrzeuglenker ist es daher zumutbar, sich über derartige Ablaufbestimmungen zu informieren.
Schlagworte
Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzonenabgabe; Behindertenausweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.601.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017