RS Lvwg 2017/5/8 LVwG-S-601/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.05.2017

Norm

KraftfahrzeugabstellabgabeG NÖ 1987 §5 Abs2
StVO 1960 §29b
VStG 1991 §5 Abs2
VStG 1991 §45 Abs1 Z4
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Der Inhaber einer gültigen Lenkberechtigung hat die erforderliche Sorgfalt, zu der er verpflichtet und auch befähigt ist, anzuwenden, um erkennen zu können, dass er  möglicherweise einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die [eingetretene] Ungültigkeit eines Ausweises nach § 29b StVO ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen. Einem Kraftfahrzeuglenker ist es daher  zumutbar, sich über derartige Ablaufbestimmungen zu informieren.Der Inhaber einer gültigen Lenkberechtigung hat die erforderliche Sorgfalt, zu der er verpflichtet und auch befähigt ist, anzuwenden, um erkennen zu können, dass er  möglicherweise einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die [eingetretene] Ungültigkeit eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen. Einem Kraftfahrzeuglenker ist es daher  zumutbar, sich über derartige Ablaufbestimmungen zu informieren.

Schlagworte

Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzonenabgabe; Behindertenausweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.601.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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