Entscheidungsdatum
08.05.2017Norm
KraftfahrzeugabstellabgabeG NÖ 1987 §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der VJ in *** gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 30.01.2017, Zl. WN/57135/VS-KP/1, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (NÖ KfAAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 30.01.2017, Zl. WN/57135/VS-KP/1, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe 10.05.2016, um 14:01 Uhr bis 14:16 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Peugeot, mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in ***, ***, vorschriftswidrig in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne die Kurzparkzone entrichtet zu haben, weil der Parkschein gefehlt hätte.
Der Beschwerdeführerin wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 lit. a NÖ KfAAG i.V.m. mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe im Stadtgebiet von *** vom 25.06.2014 angelastet und wurde über sie gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz (gemeint wohl: § 9 Abs. 1 lit. a NÖ KfAAG) eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 75 Euro/14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführerin wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, NÖ KfAAG in Verbindung mit mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe im Stadtgebiet von *** vom 25.06.2014 angelastet und wurde über sie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz (gemeint wohl: Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, NÖ KfAAG) eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 75 Euro/14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.
In ihrem dagegen fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie durch ihre Unwissenheit einige Parkstrafen bekommen hätte. Zuerst hätte sie an einen Irrtum gedacht, bis man ihr mitgeteilt habe, dass ab 2015 ein neuer Behindertenausweis fürs Auto gelte. Ihr Sohn, auf den das Auto angemeldet sei, hätte einen Behindertenausweis und die Pflegestufe 5. Wegen eines neuen Ausweises hätte sie bereits an das Bundessozialamt geschrieben. Wegen der Strafe ersuche sie daher, Gnade vor Recht ergehen zu lassen.
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt *** vom 16.03.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Vom erkennenden Gericht wurde daher in dieser Rechtssache am 03.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin anhand des unbedenklichen Aktes der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt wurde.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer Anzeige des Aufsichtsorgans der Stadtgemeinde *** vom 11.05.2016. Das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** war am 10.05.2016, zwischen 14:01 und 14:16 Uhr, am *** vor dem Haus Nr. *** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen und fehlte der Parkschein. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass der Behindertenausweis mit der Nr. ***, ausgestellt am 19.06.1996, am Fahrzeug angebracht gewesen war.
Am 19.06.1996 wurde dem GH, dem Sohn der Beschwerdeführerin, vom Magistrat der Stadt Linz der Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der Nr. *** ausgestellt. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse steht aufgrund der glaubwürden Angaben der Beschwerdeführerin darüber hinaus fest, dass sie ihren Sohn mit dem verfahrensgegenständigen Fahrzeug unmittelbar vor der angegeben Tatzeit zur Tatörtlichkeit befördert hatte.Am 19.06.1996 wurde dem GH, dem Sohn der Beschwerdeführerin, vom Magistrat der Stadt Linz der Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der Nr. *** ausgestellt. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse steht aufgrund der glaubwürden Angaben der Beschwerdeführerin darüber hinaus fest, dass sie ihren Sohn mit dem verfahrensgegenständigen Fahrzeug unmittelbar vor der angegeben Tatzeit zur Tatörtlichkeit befördert hatte.
Dass die Abgabepflicht am *** in *** deutlich durch Hinweiszeichen gekennzeichnet und der Beschwerdeführerin auch bekannt war, konnte in unbedenklicher Weise auf Grundlage der im Akt befindlichen Unterlagen festgestellt werden.
GH ist nunmehr im Besitz des vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ausgestellten Parkausweises für Behinderte mit der Nr. ***.
In rechtlicher Hinsicht wird Nachfolgendes erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 NÖ KfAAG muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ KfAAG muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.
Zufolge § 8 lit. e NÖ KfAAG sind die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe nicht zu entrichten für:Zufolge Paragraph 8, Litera e, NÖ KfAAG sind die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe nicht zu entrichten für:
Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ KfAAG begeht eine Verwaltungsübertretung, werGemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ KfAAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.
§ 29b StVO, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/2015, lautet wie folgt:Paragraph 29 b, StVO, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,, lautet wie folgt:
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz eins, Litera p,) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahnentgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein Parkverbot kundgemacht ist,auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz 3, Litera a,) ein Parkverbot kundgemacht ist,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, undauf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß Paragraph 44, Absatz 4, kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a befahren werden darf,in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2 a, befahren werden darf,
parken.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt zufolge Abs. 2 leg. cit. nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt zufolge Absatz 2, leg. cit. nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Der dem GH am 19.06.1996 ausgestellte Ausweis gemäß § 29b StVO verlor infolge § 29b Abs. 6 StVO mit 31.12.2015 seine Gültigkeit. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a NÖ KfAAG erfüllt, zumal sie das von ihr gelenkte Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abgestellt hat, ohne die festgesetzte Abgabe zu entrichten. Ein zu diesem Zeitpunkt gültiger Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO war hinter der Windschutzscheibe nicht angebracht.Der dem GH am 19.06.1996 ausgestellte Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO verlor infolge Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO mit 31.12.2015 seine Gültigkeit. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, NÖ KfAAG erfüllt, zumal sie das von ihr gelenkte Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abgestellt hat, ohne die festgesetzte Abgabe zu entrichten. Ein zu diesem Zeitpunkt gültiger Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO war hinter der Windschutzscheibe nicht angebracht.
Die Beschwerdeführerin vermeint, auf Grund der Unkenntnis des Gültigkeitsablaufes des Ausweises ihres Sohnes mit 31.12.2015 ihr Verschulden ausschließen zu können. Als Inhaberin einer gültigen Lenkerberechtigung hätte sie jedoch die erforderliche Sorgfalt, zu der sie verpflichtet und auch befähigt ist, anwenden müssen um erkennen zu können, dass sie möglicherweise einen Sachverhalt verwirklicht, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die Ungültigkeit bzw. der Gültigkeitsablauf alter Ausweise nach § 29b StVO ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen. Als Kraftfahrzeuglenkerin wäre es ihr zumutbar gewesen, sich über derartigen Ablaufbestimmungen zu informieren. Das Nichtaufscheinen eines Gültigkeitsablaufes auf dem Ausweis selbst bzw. die nicht erfolgte Information über dessen Ablauf durch andere Stellen (Behörde) kann sie nicht exkulpieren. In diesem Sinn judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Unkenntnis von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 09.09.1981, Zl. 81/03/0082, und vom 16.03.1994, Zl. 93/03/0204).Die Beschwerdeführerin vermeint, auf Grund der Unkenntnis des Gültigkeitsablaufes des Ausweises ihres Sohnes mit 31.12.2015 ihr Verschulden ausschließen zu können. Als Inhaberin einer gültigen Lenkerberechtigung hätte sie jedoch die erforderliche Sorgfalt, zu der sie verpflichtet und auch befähigt ist, anwenden müssen um erkennen zu können, dass sie möglicherweise einen Sachverhalt verwirklicht, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die Ungültigkeit bzw. der Gültigkeitsablauf alter Ausweise nach Paragraph 29 b, StVO ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen. Als Kraftfahrzeuglenkerin wäre es ihr zumutbar gewesen, sich über derartigen Ablaufbestimmungen zu informieren. Das Nichtaufscheinen eines Gültigkeitsablaufes auf dem Ausweis selbst bzw. die nicht erfolgte Information über dessen Ablauf durch andere Stellen (Behörde) kann sie nicht exkulpieren. In diesem Sinn judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Unkenntnis von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden kann vergleiche dazu u.a. die Erkenntnisse vom 09.09.1981, Zl. 81/03/0082, und vom 16.03.1994, Zl. 93/03/0204).
Der Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums kann daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin herangezogen werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Nach den erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. I Nr. 33/XXIV RV 2009, soll die „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ nun ein „zentrales Anknüpfungskriterium“ bilden. Die Frage, ob das Verschulden geringfügig ist, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen unter denen der Beschuldigte gehandelt hat.Nach den erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 33/XXIV Regierungsvorlage 2009, , soll die „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ nun ein „zentrales Anknüpfungskriterium“ bilden. Die Frage, ob das Verschulden geringfügig ist, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen unter denen der Beschuldigte gehandelt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2000, Zl. 2000/03/0046).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2000, Zl. 2000/03/0046).
Im Sinn der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG erachtet das erkennenden Gericht im vorliegenden Fall die Erteilung einer Ermahnung als gerechtfertigt. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist auf Grund der obigen Ausführungen als gering zu werten, die Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht als zu hoch einzustufen, sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung eher vernachlässigbar. Die Erteilung einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um sie von der Begehung einer strafbaren Handlung derselben Art abzuhalten. Eine Behebung des bekämpften Bescheides und eine Einstellung des Verfahrens war mangels Vorliegens der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich. Im Sinn der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG erachtet das erkennenden Gericht im vorliegenden Fall die Erteilung einer Ermahnung als gerechtfertigt. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist auf Grund der obigen Ausführungen als gering zu werten, die Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht als zu hoch einzustufen, sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung eher vernachlässigbar. Die Erteilung einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um sie von der Begehung einer strafbaren Handlung derselben Art abzuhalten. Eine Behebung des bekämpften Bescheides und eine Einstellung des Verfahrens war mangels Vorliegens der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 VStG bzw. gemäß § 52 VwGVG konnte unterbleiben, da ein solcher nur bei Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht kommt.Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG bzw. gemäß Paragraph 52, VwGVG konnte unterbleiben, da ein solcher nur bei Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht kommt.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG).
Schlagworte
Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzonenabgabe; Behindertenausweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.601.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017