Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
09.05.2017Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Die Lenkeranfrage ist nicht unauflösbar mit einem bestimmten Tatvorwurf verbunden. Sie enthält lediglich den Hinweis auf ein Vorliegen eines Verkehrsdeliktes und somit weder einen bestimmten Tatvorwurf, noch den mit der Lenkeranfrage, etwa zwangsläufig verbundenen Vorwurf, der Zulassungsbesitzer habe diese Verwaltungsübertretung begangen.
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Auskunftspflicht; Verweigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1500.001.2016Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017