Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.05.2017Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Die Tatsache, dass die Behörde nicht unverzüglich eine Aktenabschrift übermittelt hat, stellt weder einen Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgrund für die Verweigerung der Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 dar.Die Tatsache, dass die Behörde nicht unverzüglich eine Aktenabschrift übermittelt hat, stellt weder einen Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgrund für die Verweigerung der Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 dar.
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Auskunftspflicht; Verweigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1500.001.2016Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017