Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.05.2017Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Es bedarf keineswegs einer Akteneinsicht, um die Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erteilen zu können, da der Zulassungsbesitzer bereits auf Grund seiner vorzunehmenden Aufzeichnungen in der Lage sein muss, auf Grund einer präzisen Lenkeranfrage den Fahrzeuglenker zum angefragten Zeitpunkt bekannt zu geben.Es bedarf keineswegs einer Akteneinsicht, um die Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 erteilen zu können, da der Zulassungsbesitzer bereits auf Grund seiner vorzunehmenden Aufzeichnungen in der Lage sein muss, auf Grund einer präzisen Lenkeranfrage den Fahrzeuglenker zum angefragten Zeitpunkt bekannt zu geben.
Schlagworte
Kraftfahrrecht; Auskunftspflicht; Verweigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1500.001.2016Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017