Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2017Norm
LDG 1984 §63a Abs2Rechtssatz
Die §§ 63a Abs. 2, 63 Abs. 1 Z 2 und 63 Abs. 2 LDG 1984 lassen eine Außerachtlassung der in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien fallenden Zeit nicht zu [hier: ein Teil des gesetzlich vorgesehenen Beurteilungszeitraumes fiel auf Grund der durch die zweite Ermahnung ausgelösten Frist von drei Monaten in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien].Die Paragraphen 63 a, Absatz 2, 63, Absatz eins, Ziffer 2 und 63 Absatz 2, LDG 1984 lassen eine Außerachtlassung der in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien fallenden Zeit nicht zu [hier: ein Teil des gesetzlich vorgesehenen Beurteilungszeitraumes fiel auf Grund der durch die zweite Ermahnung ausgelösten Frist von drei Monaten in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien].
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Dienstanweisung; LeistungsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.459.001.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017