RS Lvwg 2017/5/9 LVwG-AV-459/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.05.2017

Rechtssatz

Die §§ 63a Abs. 2, 63 Abs. 1 Z 2 und 63 Abs. 2 LDG 1984 lassen eine Außerachtlassung der in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien fallenden Zeit  nicht zu [hier: ein Teil des gesetzlich vorgesehenen Beurteilungszeitraumes fiel auf Grund der durch die zweite Ermahnung ausgelösten Frist von drei Monaten in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien].Die Paragraphen 63 a, Absatz 2, 63, Absatz eins, Ziffer 2 und 63 Absatz 2, LDG 1984 lassen eine Außerachtlassung der in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien fallenden Zeit  nicht zu [hier: ein Teil des gesetzlich vorgesehenen Beurteilungszeitraumes fiel auf Grund der durch die zweite Ermahnung ausgelösten Frist von drei Monaten in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien].

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Dienstanweisung; Leistungsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.459.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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