Entscheidungsdatum
09.05.2017Norm
LDG 1984 §63a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der OLNMS GS in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.03.2016, Zl. I/Pers.-0260770/112-2016, betreffend Leistungsfeststellung zu Recht:
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 61 bis 64 und 66 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984Paragraphen 61 bis 64 und 66 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt (Feststellungen):
GS (in der Folge: die Beschwerdeführerin) steht als Oberlehrerin an Neuen Mittelschulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie ist für die Fächer Mathematik sowie Biologie und Umweltkunde geprüft (Lehramtsprüfung). Sie ist in der Personalreserve und seit September 2013 an der Stammschule Neue Mittelschule (NMS) *** verwendet. Im Schuljahr 2014/2015 wird sie laufend in Vertretung für Dienstausfälle eingesetzt.GS (in der Folge: die Beschwerdeführerin) steht als Oberlehrerin an Neuen Mittelschulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie ist für die Fächer Mathematik sowie Biologie und Umweltkunde geprüft (Lehramtsprüfung). Sie ist in der Personalreserve und seit September 2013 an der Stammschule Neue Mittelschule (NMS) *** verwendet. Im Schuljahr 2014 aus 2015, wird sie laufend in Vertretung für Dienstausfälle eingesetzt.
Mit Datum 16.01.2015 erging an die Beschwerdeführerin vom Schulleiter dieser Schule die schriftliche „Dienstanweisung“, dass der Dienst pünktlich anzutreten sei und sobald eine erste Stunde zu halten sei, der Dienst um 07:15 Uhr angetreten werden müsse. In dem Schriftstück wird auch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Dienst am Mittwoch, dem 07.01.2015 um 07:36 Uhr, am Montag dem 12.01.2015 um 10:32 Uhr, am Dienstag dem 13.01.2015 um 07:32 Uhr und am Freitag dem 16.01.2015 um 07:29 Uhr verspätet angetreten habe.
Die Beschwerdeführerin wurde am 21.01.2015 vom Schulleiter ermahnt, dass ihr Unterricht auf einem sehr niedrigen Niveau erfolge und aufgefordert, ihren Unterricht strukturiert, zielorientiert und der Leistungsgruppe angepasst zu gestalten. Diese Ermahnung fußt auf den Wahrnehmungen des Schulleiters während seiner Visitation im Mathematikunterricht der Klasse 3a am 20.01.2015.
Ab dem zweiten Semester des Schuljahres 2014/2015 übernahm die Beschwerdeführerin in Vertretung den Unterricht für das Unterrichtsfach Mathematik in der 4. Klasse Hauptschule und in der 2. Klasse NMS.Ab dem zweiten Semester des Schuljahres 2014 aus 2015, übernahm die Beschwerdeführerin in Vertretung den Unterricht für das Unterrichtsfach Mathematik in der 4. Klasse Hauptschule und in der 2. Klasse NMS.
Die Beschwerdeführerin wurde am 12.05.2015 vom Schulleiter ermahnt, dass die von ihm am 12.05.2015 beobachtete Unterrichtsstunde im Unterrichtsfach Mathematik der 4. Klasse völlig chaotisch abgelaufen sei, keine Struktur und Führung gehabt habe, und aufgefordert, für alle Unterrichtsstunden exakte Vorbereitungen zu erstellen.
Der Beschwerdeführerin wurde am 16.06.2015 vom Schulleiter im Punkt 2. der „Dienstanweisung“ vom 15.06.2015 ermahnt, dass der Unterricht zielorientiert und strukturiert zu erfolgen habe, wobei die didaktischen und methodischen Grundsätze einzuhalten seien.
Diese Ermahnung fußt auf den Wahrnehmungen des Schulleiters während seiner Visitationen im Mathematikunterricht der 4. Klasse Hauptschule am 08.06.2015, 09.06.2015, 12.06.2015 und 15.06.2015 sowie der 2. Klasse NMS am 09.06.2015 und 10.06.2015.
Am 16.06.2015 besprach der Schulleiter den von ihm verfassten (negativen) Leistungsbericht mit der Beschwerdeführerin. Der Bericht wurde von dieser mit Unterschrift zur Kenntnis genommen.
Vom Schulleiter wurde mit Schreiben vom 18.06.2015 an den Landesschulrat für Niederösterreich die Leistungsfeststellung gemäß § 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 mit der Begründung beantragt, dass die Beschwerdeführerin trotz der Ermahnungen vom 21.1.2015, 12.05.2015 und 15.06.2015 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweise. Vom Schulleiter wurde mit Schreiben vom 18.06.2015 an den Landesschulrat für Niederösterreich die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 mit der Begründung beantragt, dass die Beschwerdeführerin trotz der Ermahnungen vom 21.1.2015, 12.05.2015 und 15.06.2015 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweise.
Im dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt des Landesschulrates für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) befindet sich ein mit 19.06.2015 datiertes Schriftstück „Protokoll – Kurzbesprechung“, aus dem hervorgeht dass der Pflichtschulinspektor und die Beschwerdeführerin informiert werden, dass der Schulleiter einen Antrag zur Leistungsfeststellung beim Landesschulrat für Niederösterreich einbringt. Dieses Schriftstück wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben.
Der zuständige Pflichtschulinspektor verfasste einen Bericht vom 30.06.2015, unter anderem über eine durch ihn am 26.06.2015 erfolgte Hospitation im von der Beschwerdeführerin gehaltenen Mathematikunterricht in der vierten Klasse Hauptschule.
Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der Pflichtschulinspektor einen Bericht vom 12.02.2016, in dem er sich inhaltlich im Wesentlichen dem Bericht des Schulleiters vom 18.06.2015 anschließt.
Die belangte Behörde verständigte in der Folge mit Schreiben vom 09.03.2016 die nunmehrige Beschwerdeführerin „unter Anschluss aller entscheidungsrelevanten Unterlagen“ vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Leistungsbeurteilung für das Schuljahr 2014/2015 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Die belangte Behörde verständigte in der Folge mit Schreiben vom 09.03.2016 die nunmehrige Beschwerdeführerin „unter Anschluss aller entscheidungsrelevanten Unterlagen“ vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Leistungsbeurteilung für das Schuljahr 2014 aus 2015, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.03.2016 wendet sie sich im Wesentlichen inhaltlich gegen den Bericht des Schulleiters vom 18.06.2015.
Hierauf erging der Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.03.2016, Zl. I/Pers.-0260770/112-2016, mit welchem unter Anführung der §§ 61 ff LDG 1984 ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Ermahnung den von ihr erwarteten Arbeitserfolg im Schuljahr 2014/2015 nicht aufgewiesen habe.Hierauf erging der Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.03.2016, Zl. I/Pers.-0260770/112-2016, mit welchem unter Anführung der Paragraphen 61, ff LDG 1984 ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Ermahnung den von ihr erwarteten Arbeitserfolg im Schuljahr 2014 aus 2015, nicht aufgewiesen habe.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Schuljahr 2013/2014 als Personalreserve der NNÖMS *** zugeteilt. Sie habe sich vom 23.10.2013 bis 31.08.2014 im Krankenstand befunden. Inhaltlich wiedergegeben werden ein aus Anlass der Versetzung an die NNÖMS *** mit 01.09.2013 am 01.07.2013 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des Schulleiters, des Dienststellenausschuss-Vorsitzenden und des Bezirksschulinspektors aufgenommenes Protokoll, nach welchem die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen worden sei, auf die Unterrichtsqualität besonders zu achten.Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Schuljahr 2013 aus 2014, als Personalreserve der NNÖMS *** zugeteilt. Sie habe sich vom 23.10.2013 bis 31.08.2014 im Krankenstand befunden. Inhaltlich wiedergegeben werden ein aus Anlass der Versetzung an die NNÖMS *** mit 01.09.2013 am 01.07.2013 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des Schulleiters, des Dienststellenausschuss-Vorsitzenden und des Bezirksschulinspektors aufgenommenes Protokoll, nach welchem die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen worden sei, auf die Unterrichtsqualität besonders zu achten.
Im Schuljahr 2014/2015 sei die Beschwerdeführerin laufend zu Supplierungen eingeteilt worden. Ab 09.02.2015 habe sie den Mathematikunterricht in der vierten Klasse Hauptschule und in der zweiten Klasse NNÖMS in Vertretung einer Lehrerkollegin übernommen. Im Schuljahr 2014 aus 2015, sei die Beschwerdeführerin laufend zu Supplierungen eingeteilt worden. Ab 09.02.2015 habe sie den Mathematikunterricht in der vierten Klasse Hauptschule und in der zweiten Klasse NNÖMS in Vertretung einer Lehrerkollegin übernommen.
Wiedergegeben werden an die Beschwerdeführerin vom Schulleiter ergangene Dienstanweisungen vom 16.01.2015, 21.01.2015, 12.05.2015 und 15.06.2015 sowie der nach dem vom Schulleiter bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag auf Leistungsfeststellung erfolgte Hospitationsbericht des Pflichtschulinspektors vom 26.06.2015 und dessen nach Aufforderung durch die belangte Behörde erfolgte Stellungnahme vom 12.02.2016.
Nach der Anführung der Bestimmungen der §§ 61 ff LDG 1984 und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.03.2016 stellte die belangte Behörde fest, aus den Berichten des Schulleiters und des zuständigen Pflichtschulinspektors ergebe sich, die Beschwerdeführerin habe im Schuljahr 2014/2015 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen. Die erste Ermahnung sei am 16.01.2015, die weitere am 15.06.2015 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals den Dienst verspätet angetreten. Am 21.01.2015 habe sie einen Unterricht auf sehr niedrigem Niveau gehalten. Darauf habe sie der Schulleiter aufgefordert, den Unterricht strukturiert, zielorientiert und der Leistungsgruppe angepasst zu gestalten. Bei der Überprüfung am 12.05.2015 sei festgestellt worden, dass eine Mathematikstunde ohne Struktur und Führung chaotisch verlaufen sei. Es sei eine Aufforderung erfolgt, alle Unterrichtsstunden exakt vorzubereiten. Bei weiteren Hospitationen am 08., 09., 10., 12. und 16.06.2015 seien ebenso fehlende Struktur und Zielorientierung im Unterricht festgestellt worden. Es sei darauf die Aufforderung erfolgt, didaktische und methodische Grundsätze einzuhalten. Die Unterrichtsvorbereitung sei unvollständig, sie beschränke sich auf das Unterrichtsthema.Nach der Anführung der Bestimmungen der Paragraphen 61, ff LDG 1984 und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.03.2016 stellte die belangte Behörde fest, aus den Berichten des Schulleiters und des zuständigen Pflichtschulinspektors ergebe sich, die Beschwerdeführerin habe im Schuljahr 2014 aus 2015, den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen. Die erste Ermahnung sei am 16.01.2015, die weitere am 15.06.2015 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals den Dienst verspätet angetreten. Am 21.01.2015 habe sie einen Unterricht auf sehr niedrigem Niveau gehalten. Darauf habe sie der Schulleiter aufgefordert, den Unterricht strukturiert, zielorientiert und der Leistungsgruppe angepasst zu gestalten. Bei der Überprüfung am 12.05.2015 sei festgestellt worden, dass eine Mathematikstunde ohne Struktur und Führung chaotisch verlaufen sei. Es sei eine Aufforderung erfolgt, alle Unterrichtsstunden exakt vorzubereiten. Bei weiteren Hospitationen am 08., 09., 10., 12. und 16.06.2015 seien ebenso fehlende Struktur und Zielorientierung im Unterricht festgestellt worden. Es sei darauf die Aufforderung erfolgt, didaktische und methodische Grundsätze einzuhalten. Die Unterrichtsvorbereitung sei unvollständig, sie beschränke sich auf das Unterrichtsthema.
Insgesamt sei daraus zu schließen, dass ein zielorientierter und strukturierter Unterricht nicht gewährleistet sei. Der Unterricht werde nicht didaktisch-methodisch richtig durchgeführt. Es erfolge auch keine Differenzierung nach den individuellen Kenntnissen der Schüler. Die Beschwerdeführerin arbeite kaum mit Kollegen und Erziehungsberechtigten zusammen. Die administrativen Aufgaben würden teilweise erfüllt.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Vermerke des Schulleiters jeweils auch von der Beschwerdeführerin unterfertigt worden seien. Ihre am 22.03.2016 übermittelten Einwendungen gingen zum Teil ins Leere. Die mangelnde Vorbereitung und die nicht vorhandene Struktur des Unterrichts könne sie nicht entkräften.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin näher aus, dass die Leistungsfeststellung auf einigen falschen Angaben beruhe.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des mit Schreiben vom 29.04.2016, Zl. I/Pers.-5778.150563/113-2016, vorgelegten Aktes der belangten Behörde Zl. I/Pers.-0260770/112-2016, sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen Pflichtschulinspektor Dr. WSch und DNMS Dipl.Päd. HG.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf den Aussagen der Parteien und Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 19.01.2017.
Rechtslage:
Die hier maßgebenden Bestimmungen (§§ 61 bis 66) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. 302/1984, lauten (Unterstreichung nicht im Original):Die hier maßgebenden Bestimmungen (Paragraphen 61 bis 66) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt 302 aus 1984,, lauten (Unterstreichung nicht im Original):
„6. AbschnittDer Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.
Gemäß § 3 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014) ist der Landesschulrat für Niederösterreich die zur Leistungsfeststellung gemäß § 66 LDG 1984 berufene Behörde.Gemäß Paragraph 3, des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014) ist der Landesschulrat für Niederösterreich die zur Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 66, LDG 1984 berufene Behörde.
Erwägungen:
Gemäß § 61 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) 1984, BGBl. Nr. 302/1984, hat der Leiter im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.Gemäß Paragraph 61, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, hat der Leiter im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.
Nach § 62 Abs. 1 LDG 1984 sind für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.Nach Paragraph 62, Absatz eins, LDG 1984 sind für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung werden für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
2. erzieherisches Wirken,
Gemäß § 63a Abs. 2 LDG 1984 ist für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z. 2 der Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt. Gemäß Paragraph 63 a, Absatz 2, LDG 1984 ist für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, der Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
Gemäß § 64 Abs. 1 LDG 1984 hat der Leiter, wenn er die Absicht hat, einen Bericht zu erstatten, dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, LDG 1984 hat der Leiter, wenn er die Absicht hat, einen Bericht zu erstatten, dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung ist der Bericht unter Anschluss der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung ist der Bericht unter Anschluss der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gemäß § 66 Abs. 1 LDG 1984 hat die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, LDG 1984 hat die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
Die Feststellung kann auch lauten, dass der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
Der Schulleiter hat gegenüber der Beschwerdeführerin die erste Ermahnung am 21.01.2015 ausgesprochen. Die zweite Ermahnung erfolgte am 12.05.2015. Eine weitere Ermahnung erfolgte am 16.06.2015.
Die mit Datum 16.01.2015 an die Beschwerdeführerin ergangene schriftliche „Dienstanweisung“, wonach der Dienst pünktlich anzutreten sei und sobald eine erste Stunde zu halten sei, der Dienst um 07:15 Uhr angetreten werden müsse, fußt auf der Wahrnehmung des Schulleiters, dass die Beschwerdeführerin den Dienst am Mittwoch, dem 07.01.2015 um 07:36 Uhr, am Montag dem 12.01.2015 um 10:32 Uhr, am Dienstag dem 13.01.2015 um 07:32 Uhr und am Freitag dem 16.01.2015 um 07:29 Uhr verspätet angetreten habe. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei dieser Dienstanweisung nicht um eine Ermahnung, die im Verfahren zur Leistungsfeststellung heranzuziehen ist, handelt. Vielmehr wird damit auf ein mögliches Dienstvergehen aufmerksam gemacht, welches gegebenenfalls disziplinär zu verfolgen wäre.
Das gemäß § 64 LDG 1984 vorgesehene Mitarbeitergespräch des vorgesetzten Schulleiters mit der Beschwerdeführerin fand am 16.06.2015 statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin das oben dargestellte vom Schulleiter ausgefüllte Formular („Verwendungsbericht …“), welches an sich für die Beurteilung von für ein Jahr befristet angestellte Vertragslehrer erstellt wurde, zur Kenntnis gebracht und mit ihr durchbesprochen. In dem Formular erfolgte eine Bewertung im Hinblick auf die darin angeführten Kapitel „1. Zielorientierung und Strukturierung des Unterrichts“, „2. Didaktisch methodische Stimmigkeit und Differenzierung des Unterrichts“, „3. Anwendung eines aktiven Lernprozesses“ und „4. Pädagogisches Klima“, in denen jeweils vier konkrete Kriterien zu bewerten sind („trifft voll zu“, trifft eher zu“, „trifft eher nicht zu“ oder „trifft nicht zu“). Als Gesamtergebnis wurde vom Leiter als Ergebnis „zur Verwendung nicht geeignet“ angekreuzt. Das gemäß Paragraph 64, LDG 1984 vorgesehene Mitarbeitergespräch des vorgesetzten Schulleiters mit der Beschwerdeführerin fand am 16.06.2015 statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin das oben dargestellte vom Schulleiter ausgefüllte Formular („Verwendungsbericht …“), welches an sich für die Beurteilung von für ein Jahr befristet angestellte Vertragslehrer erstellt wurde, zur Kenntnis gebracht und mit ihr durchbesprochen. In dem Formular erfolgte eine Bewertung im Hinblick auf die darin angeführten Kapitel „1. Zielorientierung und Strukturierung des Unterrichts“, „2. Didaktisch methodische Stimmigkeit und Differenzierung des Unterrichts“, „3. Anwendung eines aktiven Lernprozesses“ und „4. Pädagogisches Klima“, in denen jeweils vier konkrete Kriterien zu bewerten sind („trifft voll zu“, trifft eher zu“, „trifft eher nicht zu“ oder „trifft nicht zu“). Als Gesamtergebnis wurde vom Leiter als Ergebnis „zur Verwendung nicht geeignet“ angekreuzt.
Es kann hier (aus den weiter unten angeführten Gründen) dahingestellt bleiben, ob die in den genannten Kapiteln vom Schulleiter in seinem Bericht beurteilten Merkmale inhaltlich die im § 62 Abs. 2 LDG 1984 festgelegten Beurteilungsmerkmale auch abdecken. Es kann hier (aus den weiter unten angeführten Gründen) dahingestellt bleiben, ob die in den genannten Kapiteln vom Schulleiter in seinem Bericht beurteilten Merkmale inhaltlich die im Paragraph 62, Absatz 2, LDG 1984 festgelegten Beurteilungsmerkmale auch abdecken.
Diesen „Verwendungsbericht“ nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift „nach Erläuterung zur Kenntnis“. Die Absicht des Schulleiters, diesen Verwendungsbericht als Bericht zur Leistungsfeststellung zu erstatten, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Bericht, wie dies § 64 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 vorsieht, wurde der Beschwerdeführerin vom Schulleiter nicht eingeräumt. Diesen „Verwendungsbericht“ nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift „nach Erläuterung zur Kenntnis“. Die Absicht des Schulleiters, diesen Verwendungsbericht als Bericht zur Leistungsfeststellung zu erstatten, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Bericht, wie dies Paragraph 64, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 vorsieht, wurde der Beschwerdeführerin vom Schulleiter nicht eingeräumt.
Nach § 63a Abs. 2 LDG 1984 hat der Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate zu betragen. Der Lauf dieser Frist wird durch die nachweisliche erste Ermahnung durch den Schulleiter in Gang gesetzt. Im gegenständlichen Fall war dies der 21.01.2015. Nach Paragraph 63 a, Absatz 2, LDG 1984 hat der Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate zu betragen. Der Lauf dieser Frist wird durch die nachweisliche erste Ermahnung durch den Schulleiter in Gang gesetzt. Im gegenständlichen Fall war dies der 21.01.2015.
Da die zweite nachweisliche Ermahnung am 12.05.2015 stattfand, war das Ende des Beurteilungszeitraumes gemäß § 63a Abs. 2 LDG 1984 der 12.08.2015. Der Beschwerdeführerin hätten nach der zweiten Ermahnung noch drei Monate gewährt werden müssen, um die der zweiten Ermahnung zugrundeliegenden vom Schulleiter festgestellten Mängel ausbessern zu können. Jedenfalls hätte das Ende des Beurteilungszeitraumes abgewartet werden müssen, ehe ein Bericht gemäß § 64 LDG 1984 zu erstatten gewesen wäre, der der Beschwerdeführerin mitzuteilen und die Gründe hiefür mit ihr zu besprechen gewesen wären. Da die zweite nachweisliche Ermahnung am 12.05.2015 stattfand, war das Ende des Beurteilungszeitraumes gemäß Paragraph 63 a, Absatz 2, LDG 1984 der 12.08.2015. Der Beschwerdeführerin hätten nach der zweiten Ermahnung noch drei Monate gewährt werden müssen, um die der zweiten Ermahnung zugrundeliegenden vom Schulleiter festgestellten Mängel ausbessern zu können. Jedenfalls hätte das Ende des Beurteilungszeitraumes abgewartet werden müssen, ehe ein Bericht gemäß Paragraph 64, LDG 1984 zu erstatten gewesen wäre, der der Beschwerdeführerin mitzuteilen und die Gründe hiefür mit ihr zu besprechen gewesen wären.
Der Schulleiter verkürzte diesen gesetzlich vorgegebenen dreimonatigen Zeitraum auf einen solchen von lediglich fünf Wochen (12.05.2015 bis 16.06.2015).
Vom Schulleiter wurde mit Schreiben vom 18.06.2015 an den Landesschulrat für Niederösterreich die Leistungsfeststellung gemäß § 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 mit der Begründung beantragt, dass die Beschwerdeführerin trotz der Ermahnungen vom 21.1.2015, 12.05.2015 und 15.06.2015 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweise. Das gesetzlich vorgegebene Ende des Beurteilungszeitraums für die Erstattung des Berichtes gemäß § 63 Abs. 1 Z. 2 wurde jedoch nicht abgewartet. Dass der gesamte Beurteilungszeitraum vor Abfassung des Berichts des Schulleiters abgelaufen sein muss, erschließt sich auch aus § 63 Abs. 2 LDG 1984. Vom Schulleiter wurde mit Schreiben vom 18.06.2015 an den Landesschulrat für Niederösterreich die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 mit der Begründung beantragt, dass die Beschwerdeführerin trotz der Ermahnungen vom 21.1.2015, 12.05.2015 und 15.06.2015 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweise. Das gesetzlich vorgegebene Ende des Beurteilungszeitraums für die Erstattung des Berichtes gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, wurde jedoch nicht abgewartet. Dass der gesamte Beurteilungszeitraum vor Abfassung des Berichts des Schulleiters abgelaufen sein muss, erschließt sich auch aus Paragraph 63, Absatz 2, LDG 1984.
Der Bericht des Schulleiters gemäß § 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 erfolgte unter Unterschreitung und damit Außerachtlassung des vollen gemäß § 63a Abs. 2 LDG 1984 gesetzlich zwingend vorgegebenen Beurteilungszeitraumes. Der Bericht des Schulleiters gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 erfolgte unter Unterschreitung und damit Außerachtlassung des vollen gemäß Paragraph 63 a, Absatz 2, LDG 1984 gesetzlich zwingend vorgegebenen Beurteilungszeitraumes.
Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid fälschlich davon aus, dass Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr sei.
Somit erfolgten sowohl der Bericht des Schulleiters gemäß § 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 als auch die im bekämpften Bescheid erfolgte Leistungsfeststellung gemäß § 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 unter Nichtbeachtung des vollen gemäß § 63a Abs. 2 LDG 1984 gesetzlich zwingend vorgegebenen Beurteilungszeitraumes.Somit erfolgten sowohl der Bericht des Schulleiters gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 als auch die im bekämpften Bescheid erfolgte Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 unter Nichtbeachtung des vollen gemäß Paragraph 63 a, Absatz 2, LDG 1984 gesetzlich zwingend vorgegebenen Beurteilungszeitraumes.
Es wird zwar zugestanden, dass ein Teil des gesetzlich vorgesehenen Beurteilungszeitraumes auf Grund der durch die zweite Ermahnung ausgelösten Frist von drei Monaten in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien gefallen ist. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des LDG 1984 lassen eine Außerachtlassung dieser in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien fallende Zeit aber nicht zu. Darüber hinaus war zum Zeitpunkt der Berichterstattung durch den Schulleiter (18.06.2015) das Unterrichtsjahr 2014/2015 noch nicht beendet.Es wird zwar zugestanden, dass ein Teil des gesetzlich vorgesehenen Beurteilungszeitraumes auf Grund der durch die zweite Ermahnung ausgelösten Frist von drei Monaten in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien gefallen ist. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des LDG 1984 lassen eine Außerachtlassung dieser in die unterrichtsfreie Zeit der Sommerferien fallende Zeit aber nicht zu. Darüber hinaus war zum Zeitpunkt der Berichterstattung durch den Schulleiter (18.06.2015) das Unterrichtsjahr 2014 aus 2015, noch nicht beendet.
Die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Leistungsfeststellung erfolgte somit nicht gesetzmäßig.
Die Beobachtung des Arbeitserfolges der Beschwerdeführerin (z.B. durch Visitation) im nicht berücksichtigten Teil des Beurteilungszeitraumes kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden, ein diesbezüglicher Bericht durch den Vorgesetzten somit auch nicht mehr erfolgen.
Der Beschwerde war somit im Ergebnis stattzugeben, ohne auf deren inhaltliches Vorbringen näher einzugehen.
Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben und das Leistungsfeststellungsverfahren (für den hier gegenständlichen Beurteilungszeitraum) einzustellen (siehe § 66 Abs. 6 LDG 1984). Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben und das Leistungsfeststellungsverfahren (für den hier gegenständlichen Beurteilungszeitraum) einzustellen (siehe Paragraph 66, Absatz 6, LDG 1984).
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil (soweit überblickbar) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bedeutung des Beurteilungszeitraumes, insbesondere wenn dieser teilweise in die Ferienzeit fällt, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil (soweit überblickbar) eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bedeutung des Beurteilungszeitraumes, insbesondere wenn dieser teilweise in die Ferienzeit fällt, fehlt.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Dienstanweisung; LeistungsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.459.001.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017