Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
TSchG §18 Abs2Rechtssatz
Die Möglichkeit von Verletzungen [hier: der Pferde durch die Umzäunung] reicht aus, um den Tatbestand des § 18 Abs. 2 TSchG in objektiver Hinsicht zu verwirklichen.Die Möglichkeit von Verletzungen [hier: der Pferde durch die Umzäunung] reicht aus, um den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, TSchG in objektiver Hinsicht zu verwirklichen.
Schlagworte
Tierrecht; Tierschutz; Pferde; Verletzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.663.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017