Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Gesetz sieht für den Fall einer pflichtwidrigen Verweigerung des Zutritts – abgesehen von der verwaltungsstrafrechtlichen Relevanz eines solchen Verhaltens (§ 37 Abs. 1 Z 11 NÖ BauO 2014) – ausdrücklich die Erlassung eines Verpflichtungsbescheides mit anschließender Exekution nach § 5 VVG vor (vgl. zur Figur einer solchen Vollziehungsverfügung B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1402). Anderes gilt iSd § 36 der NÖ BauO im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzug (vgl. UVS NÖ 11.12.2007, Senat-MB-06-2006 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH 23.11.2009, 2008/05/0055]).Das Gesetz sieht für den Fall einer pflichtwidrigen Verweigerung des Zutritts – abgesehen von der verwaltungsstrafrechtlichen Relevanz eines solchen Verhaltens (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ BauO 2014) – ausdrücklich die Erlassung eines Verpflichtungsbescheides mit anschließender Exekution nach Paragraph 5, VVG vor vergleiche zur Figur einer solchen Vollziehungsverfügung B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1402). Anderes gilt iSd Paragraph 36, der NÖ BauO im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzug vergleiche UVS NÖ 11.12.2007, Senat-MB-06-2006 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH 23.11.2009, 2008/05/0055]).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zutritt; Verpflichtungsbescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.5.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017