Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.05.2017Norm
BAO §236 Abs1Rechtssatz
Eine besondere Rücksichtnahme auf Fälle technischer Gebrechen [hier: Wasserrohrbruch in der Hausleitung einer angeschlossenen Liegenschaft; ein solcher ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kein Einzelfall] kann dem Gesetz [§ 236 BAO] nicht entnommen werden. Die Anwendung des Gesetzes auf ein solches Gebrechen, führt nicht zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis, weshalb sachliche Unbilligkeit nicht vorliegt.
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Nachsichtsantrag; Wasserbezugsgebühr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.86.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017