RS Lvwg 2017/5/19 LVwG-AV-86/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.05.2017

Norm

BAO §236 Abs1
BAO §236 Abs2

Rechtssatz

Eine besondere Rücksichtnahme auf Fälle technischer Gebrechen [hier: Wasserrohrbruch in der Hausleitung einer angeschlossenen Liegenschaft; ein solcher ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kein Einzelfall] kann dem Gesetz [§ 236 BAO] nicht entnommen werden. Die Anwendung des Gesetzes auf ein solches Gebrechen, führt nicht zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis, weshalb sachliche Unbilligkeit nicht vorliegt.

Schlagworte

Gemeinderecht; Finanzen; Nachsichtsantrag; Wasserbezugsgebühr;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.86.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten