RS Vwgh 2004/12/20 2002/12/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0106 E 20. Dezember 2004 2002/12/0105 E 20. Dezember 2004 2002/12/0104 E 20. Dezember 2004 2002/12/0103 E 20. Dezember 2004 2002/12/0102 E 20. Dezember 2004

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides war auf Grund des bei der belangten Behörde anhängigen zulässigen Devolutionsantrages die Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 AVG bereits auf die belangte Behörde übergegangen. Die hieraus folgende Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wäre, zumal dies auch ausdrücklich in der Berufung gerügt wurde, von der belangten Behörde aufzugreifen gewesen, die durch diese Unterlassung ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei E 86 zu § 73 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002120101.X02

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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