Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2017Norm
LDG 1984 §115f Abs2Rechtssatz
Die Zeit des gemäß § 58 LDG 1984 bewilligten Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Auch wenn der gewährte Karenzurlaub der Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung gemäß § 58a Abs. 2 Z 1 LDG 1984 gedient hat, ist die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit dem Bewilligungsbescheid auch bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Ein später gestellter Antrag gemäß § 58a Abs. 3 LDG 1984, idF BGBl. I Nr. 176/2004 auf Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte wäre zurückzuweisen, weil ein nochmaliger Ausspruch über die Berücksichtigung dieser Zeit für zeitabhängige Rechte ausgeschlossen ist.Die Zeit des gemäß Paragraph 58, LDG 1984 bewilligten Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Auch wenn der gewährte Karenzurlaub der Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung gemäß Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer eins, LDG 1984 gedient hat, ist die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit dem Bewilligungsbescheid auch bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Ein später gestellter Antrag gemäß Paragraph 58 a, Absatz 3, LDG 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, auf Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte wäre zurückzuweisen, weil ein nochmaliger Ausspruch über die Berücksichtigung dieser Zeit für zeitabhängige Rechte ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.179.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017