Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.05.2017Norm
GewO 1994 §360 Abs1Rechtssatz
Normadressat und Partei ist in den Fällen des § 360 Abs. 1 bis 4 der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende, in den Fällen des § 360 Abs. 1 und 4 der eine Betriebsanlage Betreibende (vgl. Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 360 Rz 4 [Stand 1. Jänner 2015, rdb.at] mit Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH); wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf welchem das Gewerbe ausgeübt bzw. die Betriebsanlage betrieben wird, ist hingegen nicht maßgeblich.Normadressat und Partei ist in den Fällen des Paragraph 360, Absatz eins bis 4 der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende, in den Fällen des Paragraph 360, Absatz eins und 4 der eine Betriebsanlage Betreibende vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 360, Rz 4 [Stand 1. Jänner 2015, rdb.at] mit Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH); wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf welchem das Gewerbe ausgeübt bzw. die Betriebsanlage betrieben wird, ist hingegen nicht maßgeblich.
Schlagworte
Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Normadressat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1249.001.2016Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017