RS Lvwg 2017/5/26 LVwG-AV-1249/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.05.2017

Norm

GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §360 Abs2
GewO 1994 §360 Abs3
GewO 1994 §360 Abs4
GewO 1994 §360 Abs5

Rechtssatz

Normadressat und Partei ist in den Fällen des § 360 Abs. 1 bis 4 der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende, in den Fällen des § 360 Abs. 1 und 4 der eine Betriebsanlage Betreibende (vgl. Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 360 Rz 4 [Stand 1. Jänner 2015, rdb.at] mit Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH); wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf welchem das Gewerbe ausgeübt bzw. die Betriebsanlage betrieben wird, ist hingegen nicht maßgeblich.Normadressat und Partei ist in den Fällen des Paragraph 360, Absatz eins bis 4 der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende, in den Fällen des Paragraph 360, Absatz eins und 4 der eine Betriebsanlage Betreibende vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 360, Rz 4 [Stand 1. Jänner 2015, rdb.at] mit Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH); wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf welchem das Gewerbe ausgeübt bzw. die Betriebsanlage betrieben wird, ist hingegen nicht maßgeblich.

Schlagworte

Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Normadressat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1249.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten