RS Vwgh 2004/12/20 2001/10/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich
L50803 Berufsschule Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht

Norm

B-VG Art151 Abs9;
B-VG Art6 Abs3 idF 1994/504;
MeldeG 1991 §1 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §2 idF 2001/I/028;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/10/0131 E 20. Dezember 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0192 E 16. Dezember 2002 RS 5

Stammrechtssatz

Durch die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung - selbst zur "vollen Erziehung" - wird nicht ohne weiteres der Hauptwohnsitz des Jugendlichen iSd Art 6 Abs 3 B-VG in der Gemeinde des Standortes der Einrichtung begründet. Vielmehr wird es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum "Herkunftsort", wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten abhängen, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100209.X03

Im RIS seit

31.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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