Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei Übertretungen nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetz, der Kurzparkzonen-ÜberwachungsVO und des Bundesstatistikgesetzes wird bereits durch die Höhe der verhängten Geldstrafen [hier: zwischen 70,- Euro und 300,- Euro] indiziert, dass es sich nicht um schwerwiegende Verstöße handelt.
Schlagworte
Berufsrecht; Entziehung; schwerwiegende VerstößeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.667.001.2016Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017