Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei der Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 15 km/h sowie beim Abstellen des Fahrzeuges auf dem Gehsteig, handelt es sich nur um geringfügige Verstöße gegen die Bestimmungen der StVO 1960.
Schlagworte
Berufsrecht; Entziehung; schwerwiegende VerstößeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.667.001.2016Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017