RS Vwgh 2004/12/20 2001/10/0165

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

L66307 Alm Weide Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AlmschutzG Tir 1987 §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
ForstG 1975 §27 Abs1;
ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §30 Abs5;

Rechtssatz

Wenn sich die Behörde in einem Verfahren betreffend Bannlegung nach dem Forstgesetz 1975 der Auffassung der Amtssachverständigen und nicht dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Privatgutachten aus dem Jahre 1980 angeschlossen hat, wonach die Beibehaltung der Alpweidewirtschaft besser geeignet sei, Rutschungen hintanzuhalten, so ist dies nicht zu beanstanden, weil die Meinung des Privatgutachters zu dieser Frage der weit verbreiteten Lehrmeinung widersprochen hat.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100165.X02

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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