RS Lvwg 2017/5/30 LVwG-VG-8/002-2017

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Die Antragslegitimation eines Bieters wird im Umkehrschluss zu den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache C-355/15-VAMED dadurch bekräftigt, dass einem Bieter, der (noch bzw.) nicht durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages ausgeschlossen wurde, unabhängig von der Möglichkeit eines hypothetischen Ausschlusses dieses Bieters, jedenfalls die Antragslegitimation zukommt.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Leistungsfähigkeit; Eignungsnachweis; Befugnis; Antragslegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.8.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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