RS Lvwg 2017/5/30 LVwG-VG-8/002-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Bewerber-, Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften müssen insgesamt über die erforderliche Eignung (Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche bzw. technische Leistungsfähigkeit) verfügen. Für den Eignungsnachweis gelten die allgemeinen Regeln des § 70 BVergG.Bewerber-, Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften müssen insgesamt über die erforderliche Eignung (Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche bzw. technische Leistungsfähigkeit) verfügen. Für den Eignungsnachweis gelten die allgemeinen Regeln des Paragraph 70, BVergG.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Leistungsfähigkeit; Eignungsnachweis; Befugnis; Antragslegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.8.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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