Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
BVergG 2006 §70 Abs6Rechtssatz
Bewerber-, Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften müssen insgesamt über die erforderliche Eignung (Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche bzw. technische Leistungsfähigkeit) verfügen. Für den Eignungsnachweis gelten die allgemeinen Regeln des § 70 BVergG.Bewerber-, Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften müssen insgesamt über die erforderliche Eignung (Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche bzw. technische Leistungsfähigkeit) verfügen. Für den Eignungsnachweis gelten die allgemeinen Regeln des Paragraph 70, BVergG.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Leistungsfähigkeit; Eignungsnachweis; Befugnis; Antragslegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.8.002.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017