RS Lvwg 2017/5/30 LVwG-VG-8/002-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Der Auftraggeber ist trotz Bestehens einer Rahmenvereinbarung auch dann nicht verpflichtet, Aufträge auf Grundlage der Rahmenvereinbarung zur erteilen, wenn er einen konkreten Beschaffungsbedarf hat und kann insofern jederzeit eine „Parallelausschreibung“ mit Dritten durchführen.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Leistungsfähigkeit; Eignungsnachweis; Befugnis; Antragslegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.8.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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