Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
BVergG 2006 §70 Abs6Rechtssatz
Der Auftraggeber ist trotz Bestehens einer Rahmenvereinbarung auch dann nicht verpflichtet, Aufträge auf Grundlage der Rahmenvereinbarung zur erteilen, wenn er einen konkreten Beschaffungsbedarf hat und kann insofern jederzeit eine „Parallelausschreibung“ mit Dritten durchführen.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Leistungsfähigkeit; Eignungsnachweis; Befugnis; Antragslegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.8.002.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017