Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
BVergG 2006 §70 Abs6Rechtssatz
Bewerber-, Bieter- oder Arbeitsgemeinschaften müssen insgesamt über die erforderliche Eignung (Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche bzw. technische Leistungsfähigkeit) verfügen. Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit oder Befugnis dürfen sie sich auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder und anderer Unternehmer (z.B. Subunternehmer) stützen.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Leistungsfähigkeit; Eignungsnachweis; Befugnis; Antragslegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.8.002.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017