RS Lvwg 2017/5/30 LVwG-VG-8/002-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Unabhängig davon, dass durch die höchstgerichtliche Judikatur des EuGH bis dato eine Aussage hinsichtlich der Antragslegitimation im Zusammenhang mit der Reihung eines Bieters und damit im Zusammenhang stehend mit der echten Chance auf Zuschlagserteilung, nicht klar getroffen wurde, war dennoch unter Berücksichtigung der Definition der „Rahmenvereinbarung“ gemäß § 25 Abs. 7 Bundesvergabegesetz festzustellen, dass Rahmenvereinbarungen nicht als „Aufträge“ im Sinne der §§ 4 bis 6 Bundesvergabegesetz zu verstehen sind, da sie keinen Bindungswillen und daher auch keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers entfalten, hingegen jenes Unternehmen, welches als Partner einer Rahmenvereinbarung ausgewählt wurde, „grundsätzlich“ zur Leistungserbringung verpflichtet ist.Unabhängig davon, dass durch die höchstgerichtliche Judikatur des EuGH bis dato eine Aussage hinsichtlich der Antragslegitimation im Zusammenhang mit der Reihung eines Bieters und damit im Zusammenhang stehend mit der echten Chance auf Zuschlagserteilung, nicht klar getroffen wurde, war dennoch unter Berücksichtigung der Definition der „Rahmenvereinbarung“ gemäß Paragraph 25, Absatz 7, Bundesvergabegesetz festzustellen, dass Rahmenvereinbarungen nicht als „Aufträge“ im Sinne der Paragraphen 4 bis 6 Bundesvergabegesetz zu verstehen sind, da sie keinen Bindungswillen und daher auch keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers entfalten, hingegen jenes Unternehmen, welches als Partner einer Rahmenvereinbarung ausgewählt wurde, „grundsätzlich“ zur Leistungserbringung verpflichtet ist.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Leistungsfähigkeit; Eignungsnachweis; Befugnis; Antragslegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.8.002.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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