Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
AWG 2002 §2 Abs3 Z2Rechtssatz
Der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 zu beurteilen. Nichts anderes gilt im Fall der Verwendung des Altfahrzeuges als Ersatzteilreserve.Der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 zu beurteilen. Nichts anderes gilt im Fall der Verwendung des Altfahrzeuges als Ersatzteilreserve.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallrecht; Verwaltungsstrafe; Ablagerung; objektiver Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.877.001.2016Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017